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§ 1

 

Name, Sitz und Zweck

 

1. Der im Juni 1883 gegründete Verein trägt den Namen “Vereinigte Turnvereine Ludwigshafen-Mundenheim 1883 e.V.”. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Turnen, Sport, Spiel und der sportlichen Jugendhilfe.

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 2

 

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

 

 

 

 

§ 4

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a)     wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b)      wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c)      wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d)     wegen unehrenhafter Handlungen.

 

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung.

 

2. Jedes Mitglied hat sich so zu verhalten, dass das Ansehen des Vereins und seine Interessen weder geschädigt noch beeinträchtigt werden.

 

3. Alle Mitglieder sind zur Benutzung der Vereinseinrichtungen im Rahmen der vom Verein getroffenen Regelungen berechtigt.

 

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

 

 

§ 6

 

Beiträge

 

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

 

2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

3.Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

 

 

 

§ 8

 

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)     Verweis

b)     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des  Vereins.

 

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

 

§ 9

 

Rechtsmittel

 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie gegen die Maßregelung (§8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

 

§ 10

 

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der geschäftsführende Vorstand

c)      der Gesamtvorstand

 

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

1.erstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung  (Jahreshauptversammlung) findet jeweils im 1. Quartal jeden Jahres statt.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)     der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

b)     ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.

 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)     Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungen

b)     Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)      Entlastung des Gesamtvorstandes

d)     Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.

 

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig.

 

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

10. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Veräußerung oder Verpfändung des vereinseigenen Grundvermögens sowie die Belastung mit Hypotheken und Grundschulden. Ebenso beschließt die Mitgliederversammlung über die Neuaufnahme von Darlehen und Krediten, für deren Sicherheit die bereits eingetragenen Grundpfandrechte in Anspruch genommen werden.

 

 

 

§ 12

 

Geschäftsführender Vorstand

 

1.der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

a)     Vorsitzenden

b)     Vorsitzenden

c)      Vorsitzenden

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden in vorgenannter Reihenfolge tätig.

 

3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes.

 

4. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

 

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

 

§ 13

 

Gesamtvorstand

 

1. Dem Gesamtvorstand gehören an:

    der geschäftsführende Vorstand,

    der 1. Schriftführer,

    der 2. Schriftführer,

    der Kassenwart für Beiträge,

    der Kassenwart für Sonderaufgaben,

    der Leiter Vermögensverwaltung,

    der Jugendleiter,

    die Abteilungsleiter,

    der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Presse,

    der Referent für Sonderveranstaltungen,

    zwei Beisitzer Sportausschuss,

    der Kegelwart,

    der technische Ausschuß,

    zwei Beisitzer Wirtschaftsausschuss.

 

2. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen des Vereins gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

3. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen des Vereins vorgeschlagen.

 

4. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Bei  Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Ausschüsse.

 

6. Der geschäftsführende Vorstand und der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Presse haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

 

 

 

 

§ 14

 

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes

 

Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes regelt – soweit nicht schon in der Satzung festgelegt – die Geschäftsordnung.

 

 

 

§ 15

 

Ausschüsse

 

1. Für die Bereiche Jugend, Sport, Wirtschaft und Finanzen werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:

 

a)     Jugendausschuss

 

Der Jugendleiter (Sitzungsleiter),

je ein Jugendlicher aus den einzelnen Abteilungen,

zwei Abteilungsleiter,

ein Mitglied des geschäftsführendes Vorstandes.

 

Die Aufgaben des Jugendausschusses regelt die Jugendordnung.

 

 

b)     Sportausschuss

 

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (Sitzungsleiter),

die Abteilungsleiter,

aus jeder Abteilung der Verantwortliche für

    Männersport

    Frauensport

    Jugendsport männlich/weiblich

    Schüler- bzw. Kindersport männlich/weiblich,

 der Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Presse,

 zwei Beisitzer,

 Im Bedarfsfall die Übungsleiter und Helfer sowie der Referent für Sonderver-

 anstaltungen mit beratender Stimme.

 

 

c)     Wirtschaftsausschuss

 

Der geschäftsführende Vorstand (Sitzungsleiter),

der 1. Schriftführer,

der 2. Schriftführer,

der Leiter Vermögensverwaltung,

der Kassenwart für Sonderaufgaben,

der Kegelwart,

zwei Beisitzer.

 

 

d) Finanzausschuss

      

Sport/Wirtschaft

der geschäftsführende Vorstand (Sitzungsleiter),

der 1. Schriftführer,

der 2. Schriftführer,

der Leiter Vermögensverwaltung,

der Kassenwart für Beiträge,

der Kassenwart für Sonderaufgaben,

der Jugendleiter,

die Abteilungsleiter,

der Kegelwart.

 

2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

 

3. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden vom zuständigen Leiter einberufen.

 

 

§ 16

 

Abteilungen

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 

2. Die Abteilungen werden durch ihren Abteilungsleiter verantwortlich geführt und verwaltet.

 

3. Die Abteilungsleiter und ihre Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

Nach vorheriger Zustimmung des Gesamtvorstandes sind die Abteilungen im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart für Beiträge des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

 

 

 

§ 17

 

Niederschrift der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 18

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 

 

§ 19

 

Kassenprüfung

 

Sämtliche Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der jeweiligen Kassenwarte.

 

 

§ 20

 

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

Geschäftsordnung,

Finanzordnung (Sport und Wirtschaft),

Jugendordnung,

Ehrenordnung.

Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

 

 

§ 21

 

Auflösung des Vereins

 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)     von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4. Für die Eingehung einer Fusion gelten die vorstehenden Bestimmungen Ziff. 1-3 entsprechend.

 

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Stadt Ludwigshafen am Rhein zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Vereinigten Turnvereine Ludwigshafen-Mundenheim 1883 e.V., Anebosstraße 4, am 30. März 2001 beschlossen.

 

 

 

Ludwigshafen am Rhein, im April 2001

 

 

Geschäftsführender Vorstand

 

Andreas Reiff                     Wolfgang Neßling           Dr. Stefan Wies

1. Vorsitzender                     2. Vorsitzender              3. Vorsitzender

 

 

Vorstehende Satzung wurde  in das Vereinsregister für Ludwigshafen (VR 1098) eingetragen.

 

 

 

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